Diese Mitteilung dient der offiziellen Bekanntgabe des tatsächlichen Beginns der genehmigten Arbeiten gemäß Landesgesetz Nr. 9/2018, Art. 75 Abs. 8. Sie ist vom Bauherrn oder dessen bevollmächtigtem Vertreter auszufüllen und unverzüglich der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.